Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am Mittwoch. Inhaber einer Galerie hatten die Informationen vor einer neuen Ausstellung im städtischen Museum beantragt.
Dort ist für Ende September die Eröffnung der Ausstellung "Russische Avantgarde im Museum Ludwig - Original und Fälschung" geplant. Unter anderem sollen Kunstwerke gezeigt werden, die in der Vergangenheit vom Sammler Peter Ludwig (1925-1996) in der betreffenden Galerie erworben worden sind. Die Galerie-Inhaber wollten vorab nähere Informationen dazu. Es sei nicht auszuschließen, dass die Ausstellung negative Auswirkungen auf ihren Ruf haben könne, argumentieren sie.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte noch zu Gunsten der Galerie entschieden. Die Stadt legte jedoch Beschwerde gegen den Richterspruch ein.
Das Oberverwaltungsgericht entschied nun: Es spreche viel dafür, das Museum Ludwig als Forschungseinrichtung anzusehen. Und diese wiederum seien vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen, um die Freiheit von Wissenschaft und Forschung zu sichern. Die Galerie könne daher den Zugang zu den Informationen "nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erzwingen".
Die Inhaber wollten unter anderem Angaben zum Namen des jeweiligen Künstlers und des Kunstwerks sowie zu den Gutachten, die den Fälschungsverdacht begründen.