Fraglich sei, ob die maßgebliche EU-Richtlinie unmittelbar für den einzelnen Bürger gelte, begründete das höchste deutsche Zivilgericht am Donnerstag in Karlsruhe seine Entscheidung. Der BGH neigt dazu, "keine unmittelbare Wirkung" anzunehmen. Bauherren, Architekten und Ingenieure müssen damit bis auf weiteres mit Rechtsunsicherheit leben. Die Bundesarchitektenkammer empfiehlt allen Seiten, möglichst klare Honorarvereinbarungen abzuschließen.
Im Mittelpunkt der BGH-Verhandlung stand die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sie regelt seit Jahrzehnten, was Architektenplanung kosten darf. Doch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli vergangenen Jahres ist die deutsche Verordnung mit ihren verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen europarechtswidrig. Zwischen deutschen Gerichten ist nun ein Streit darüber entbrannt, ob die HOAI so noch gilt.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sind die maßgeblichen Bestimmungen der HOAI bis zu einer neuen Verordnung weiter anzuwenden (VII ZR 174/19). Dieses Verfahren legt der BGH dem EuGH vor. Die Revision gegen ein Urteil des OLG Celle, bei dem die HOAI aus Sicht des BGH nicht entscheidungserheblich war, wurde zurückgewiesen (VII ZR 205/19).