Vom Türsteher abgewiesen

Mit 44 zu alt zum Feiern? Münchner zieht vors BGH

Auch über 40 gut: Discolichter in Berlin
Foto: dpa

Auch über 40 gut: Discolichter in Berlin

Ist man mit 44 zu alt für Techno? Ein Mann aus München will die Zurückweisung durch einen Türsteher nicht hinnehmen und lässt nun den Bundesgerichtshof entscheiden

Ein Mann aus München zieht im Kampf um sein Recht, auch jenseits der 40 noch feiern zu gehen, vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Wann der BGH über den Fall entscheiden wird, ist nach Angaben einer Sprecherin vom Freitag noch unklar.

Der damals 44-Jährige hatte im August 2017 gemeinsam mit zwei Freunden das Event "Isarrauschen" auf der Praterinsel besuchen wollen. Doch er scheiterte am Türsteher, der ihn für zu alt hielt. Er forderte daraufhin Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1000 Euro vom Veranstalter, der die Zahlung jedoch verweigerte.

Nach dem Türsteher scheiterte der Kläger 2018 auch noch am Amtsgericht München und im März dieses Jahres am Landgericht München I. Beide wiesen seine Klage ab. Wie ein Sprecher des Amtsgerichts mitteilte, hat der Kläger nun Revision zum BGH eingelegt.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz

Er sieht in der Abweisung vor drei Jahren einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er habe es als besonders kränkend empfunden, am Eingang abgelehnt zu werden, sagte er nach Angaben des Amtsgerichts in der Verhandlung in erster Instanz. Schließlich sehe er auch gar nicht so alt aus. Im Übrigen rechtfertige das von der Beklagten geltend gemachte spezielle Veranstaltungskonzept ja auch nicht, beispielsweise Muslime, Frauen, Behinderte oder Homosexuelle auszuschließen.

Der Veranstalter hielt dagegen: Aufgrund beschränkter Kapazitäten sei das Personal am Einlass angewiesen gewesen, nicht passende Gäste abzuweisen. Es habe kein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren bestanden, betonte er. Die Zielgruppe seien jedoch junge Leute zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Daher würden Gäste älteren Semesters, gerade auch in Gruppen, wohl auch künftig abgewiesen.

"Geh doch woanders hin"

Amtsgericht und Landgericht gaben dem beklagten Veranstalter Recht. "Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch, sondern hält auch einer vernünftigen Betrachtungsweise stand", urteilte das Amtsgericht.

"Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hängt damit entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab (...). Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungen Abend zu gestalten, vernünftig um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden." Der Kläger hätte aus Sicht des Gerichts ja einfach auf eine andere Party gehen können.