Bei der sogenannten Adbusting-Aktion sei eine Schwere der Tat, die eine Durchsuchung rechtfertigen würde, nicht erkennbar gewesen, wie es in einem Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember hieß, der am Donnerstag mitgeteilt wurde. Beim sogenannten Adbusting (zusammengesetzt aus den englischen Wörtern ad = Werbung und bust = kaputt machen) werden Werbeplakate so verfremdet, dass deren ursprünglicher Sinn verändert oder lächerlich gemacht wird.
Die Frau, die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hatte, war im Mai 2019 von Polizisten beobachtet worden, wie sie mit einer anderen Person einen Schaukasten an einer Bushaltestelle öffnete, um ein Werbeplakat der Bundeswehr abzuhängen und durch ein ähnliches, aber verfälschtes Plakat zu ersetzen. Die Beamten unterbrachen die beiden bei ihrem Vorhaben, das Originalplakat wurde wieder aufgehängt.
Im Juni 2019 stellte die Polizei weitere solcher verfälschten Plakate fest. Nach einer Anordnung des Amtsgerichts wurde die Wohnung der Frau durchsucht. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein, welche das Landgericht in der Folge als unbegründet verwarf.
Die Frau wandte sich daraufhin mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe. Sie sah ihr Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Und bekam Recht: Die Durchsuchung sei nicht verhältnismäßig gewesen, "da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht", hieß es in der Begründung der Kammer. Gerade die fehlende Schwere der Taten und die geringe Wahrscheinlichkeit des Auffindens der erhofften Beweismittel und deren untergeordnete Bedeutung für das Strafverfahren sprechen gegen die Angemessenheit der Durchsuchung, so das Gericht.