Der Fachbegriff für das Einbetten lautet Framing. (Az.: I ZR 113/18). Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) hatte gegen die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst geklagt, weil sie keinen Vertrag unterzeichnen wollte, wonach sie wirksame technische Maßnahmen zum Schutz gegen Framing zusichert. Das wiederum hatte die VG verlangt, die Urheber beziehungsweise die Rechtebesitzer vertritt und Genehmigungen erteilt. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder von Werken. Einige davon, etwa der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich geschützt.
Das Landgericht Berlin hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Kammergericht als Berufungsinstanz wiederum hatte die VG Bild-Kunst verpflichtet, Nutzungsverträge ohne die entsprechende Klausel abzuschließen. Der BGH hob dieses Urteil nun auf. Das Kammergericht muss neu verhandeln. Dabei dürfe es nicht um das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, gehen, mahnten die obersten Zivilrichter Deutschlands an. Die Beurteilung müsse sich auf die typische Interessenlage der Urheberrechtsinhaber beziehen.
Der Streit zieht sich schon über Jahre. Der BGH hatte auch den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von EU-Recht befragt. Dieser entschied, dass es sich beim Framing um eine öffentliche Wiedergabe nach EU-Recht handele, wenn dabei Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers umgangen werden (Rechtssache C-392/19). Denn für das dann womöglich erreichte Publikum sei eine erteilte Erlaubnis nicht gedacht gewesen. Die gegenteilige Annahme des Berliner Kammergerichts sei falsch, entschied der BGH.